Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei beantragter ersatzloser Aufhebung des Steuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

Hat der Kläger ersatzlose Aufhebung des Steuerbescheids beantragt, so bemißt sich der Streitwert nach der Höhe der festgesetzten Steuer. Eine teilweise Tilgung der Steuerschuld ist ohne Einfluß auf die Bemessung des Streitwerts.

 

Normenkette

GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, §§ 5, 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in dem Rechtsstreit II B 53/85 am 30. April 1986 entschieden, daß die Kosten der (unbegründeten) Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu tragen hat. Auf Grund dieser Entscheidung setzte die Kostenstelle beim BFH durch Verwaltungsakt vom 9. Juni 1986 die vom Kläger als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten mit 700 DM an, ausgehend von einem Streitwert von 83 684 DM.

Mit seiner Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, der Streitwert betrage nicht 83 684 DM, sondern nur 59 700 DM: Durch Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1984 habe das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf 83 684,30 DM festgesetzt; einen Teil dieser Steuerschuld, nämlich 23 909,80 DM, habe er wenige Tage später durch Zahlung getilgt, dieser Teil sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Zwar sei beantragt worden, die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1984 ,,ersatzlos aufzuheben", aber es sei ,,klar und nie streitig" gewesen, daß in Höhe von 23 909,80 DM (= 2 v. H. vom Wert der Gegenleistung von 1 195 490 DM) Grunderwerbsteuer angefallen war.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Die geleistete Zahlung habe auf die Bemessung des Streitwerts keinen Einfluß. Maßgebend sei der Sachantrag. Dieser sei darauf gerichtet gewesen, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ,,ersatzlos aufzuheben".

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist statthaft (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, § 5 des Gerichtskostengesetzes - GKG -), aber unbegründet.

Der Kostenansatz ist richtig. Insbesondere ist es richtig, daß der Kostenbeamte den Streitwert (§ 11 Abs. 2 GKG) nach dem Sachantrag des Klägers ermittelt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58 mit weiteren Nachweisen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414742

BFH/NV 1987, 802

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