Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gegenvorstellung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Aufhebung oder Änderung einer nicht anfechtbaren Entscheidung des BFH auf eine Gegenvorstellung ist selbst dann nicht möglich, wenn die Entscheidung auf groben Verfahrensverstößen beruhen würde.

 

Normenkette

FGO § 115 ff.

 

Gründe

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen die Beschlüsse des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer nicht anfechtbaren - formell rechtskräftigen - Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ist auf Gegenvorstellung selbst dann nicht möglich, wenn die Entscheidung auf groben Verfahrensverstößen beruhen würde (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit hiervon abweichend und weitergehend eine Abänderung für zulässig gehalten wird, geschieht das nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (so Beschluß des - damals - gemäß § 93 a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - berufenen Ausschusses vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 329 unter 3.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BVerfG läßt sich dem GG insbesondere nicht entnehmen, daß jede - auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche - gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist (BVerfG-Beschlüsse vom 28. Februar 1979 2 BvR 84/79, BVerfGE 50, 287, 289 und - zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) - vom 4. März 1977 1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1977, 255). Einer vorherigen Unterrichtung und Anhörung - entsprechend der für Revisionen geltenden Regelung des Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG - bedarf es dabei nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423046

BFH/NV 1990, 724

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