Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem BFH setzt voraus, daß sich der Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten läßt.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 578 ff.; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat mit Schreiben des Steuerbevollmächtigten X vom 18. August 1987 gegen den Einstellungsbeschluß des Finanzgerichts (FG) vom 10. August 1987 III 213/87 Beschwerde eingelegt.

Diese Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1988 VIII B 108/87 als unzulässig verworfen, weil sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Mit Schreiben vom 7. März 1988, das von der Klägerin persönlich und dem Steuerbevollmächtigten X unterschrieben ist, wird ,,Beschwerde" gegen die Entscheidung des Senats vom 19. Februar 1988 eingelegt. Die Klägerin beanstandet, daß der Senat einen Sachverhalt als unzulässig verworfen habe, der gar nicht bestehe oder nicht Inhalt der Beschwerde sei. Außerdem beanstandet die Klägerin, daß sie zur Kostentragung verpflichtet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Senats vom 19. Februar 1988 VIII B 108/87 wird abgelehnt.

1. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ist auf Gegenvorstellung selbst dann nicht möglich, wenn die Entscheidung auf groben Verfahrensverstößen beruhen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574; vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

2. Ein durch Beschluß beendetes rechtskräftiges Verfahren kann nach den Vorschriften des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung zwar wieder aufgenommen werden. Die Wiedaufnahme eines Verfahrens vor dem BFH setzt jedoch voraus, daß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten läßt (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -; BFH-Urteil vom 17. September 1976 VI K 1/76, BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501; BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1978 IV K 2/78, NV). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die Vertretung durch einen Steuerbevollmächtigten reicht nicht aus, denn eine derartige Möglichkeit besteht nur für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 1978 beim BFH anhängig geworden sind (Art. 2 Nr. 1 Satz 3 BFHEntlG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424283

BFH/NV 1989, 314

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