Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung des BFH.

2. Zum Vertretungszwang bei Einlegung einer Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 130; ZPO § 571

 

Tatbestand

Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Beschluß des Finanzgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgewiesen wurde, mit Beschluß vom 6. Juli 1995 als unzulässig verworfen, weil sich die Antragstellerin nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) hat vertreten lassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht im wesentlichen geltend, entgegen Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG sei die Vertretung durch eine der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG genannten Personen im Falle der Beschwerde gegen die Versagung der PKH nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus § 78 Abs. 2 (richtig wohl Abs. 3) i. V. m. § 569 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden seien. Danach bestehe kein Anwaltszwang, weil die Beschwerde in Sachen PKH zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Gegen den Beschluß des Senats ist nach der FGO kein Rechtsbehelf gegeben. Schon deshalb käme eine Abhilfe durch den Senat nach § 571 ZPO, dem im übrigen für das finanzgerichtliche Verfahren die speziellere Vorschrift des § 130 FGO vorgeht, -- entgegen der Auffassung der Antragstellerin -- nicht in Betracht. Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534 m. w. N.), betrifft dies nur Fälle, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, daß die mit der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen sei.

Im übrigen enthält der Schriftsatz der Antragstellerin vom ... keine tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der Senat nicht bereits in seinem Beschluß vom 6. Juli 1995 eingegangen ist. Dort hat der Senat deutlich gemacht, daß für die Beschwerde gegen einen die PKH versagenden Beschluß der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG besteht, weil dessen Satz 2 den Vertretungszwang ausdrücklich auch für die Einlegung der Beschwerde vorsieht. Diese Entscheidung steht im übrigen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130--132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt; § 135 FGO gilt nur für Rechtsmittel (BFH in BFH/NV 1995, 534).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420898

BFH/NV 1996, 239

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