Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterleitung einer nicht statthaften Beschwerde an das höhere Gericht

 

Leitsatz (NV)

Über eine beim Finanzgericht eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof auch dann zu entscheiden, wenn die Beschwerde unzulässig, weil unstatthaft ist.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1, § 132

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 08.08.2000 - II B 1/00 (NV); BFH/NV 2001, 60

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133233

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