Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden gegen die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Bauherrenmodellen; keine grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Trotz der gegen die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Bauherrenmodellen anhängigen Verfassungsbeschwerden sind die Gerichte nicht an Entscheidungen über andere Bauherrenmodelle gehindert.

2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Bauherrenmodellen ist geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel als Zulassungsgründe geltend.

Hilfsweise stellt die Klägerin den Antrag, das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die folgenden Verfassungsbeschwerden entschieden hat: 2 BvR 795/89, 2 BvR 782/90, 2 BvR 715/90, 2 BvR 827/90, 2 BvR 828/90.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der Senat war nicht nach § 74 FGO an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Gerichte trotz der gegen die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Bauherrenmodellen anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht nach § 74 FGO an Entscheidungen über andere Bauherrenmodelle gehindert sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930). Da gerade bei der Beurteilung von Bauherrenmodellen letztendlich jeder der Fälle in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagert ist, kann nicht von Parallelfällen präjudiziellen Charakters im weitesten Sinne gesprochen werden. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Dritte Kammer des 2. Senats des BVerfG durch Beschluß vom 27. Dezember 1991 (BStBl II 1992, 212) eine gegen die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung eines Bauherrenmodells gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO.

Nach Auffassung der Klägerin soll sich die grundsätzliche Bedeutung aus den verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, die gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats - auf die sich das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung ausdrücklich stützt - zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Bauherrenmodellen erhoben werden. Mit dieser Frage hat sich der erkennende Senat bereits wiederholt befaßt und die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen seine Rechtsprechung zum grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs für nicht stichhaltig erachtet (vgl. Urteil vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590). Auch mit der abweichenden Auffassung des FG Berlin (Urteil vom 11.Januar 1990, Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 440) - auf die sich die Klägerin beruft - hat sich der Senat bereits befaßt und diese nicht übernommen (vgl. zuletzt das Urteil vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357). Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen sind daher durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Im übrigen verweist der Senat auch insoweit auf den Beschluß des BVerfG vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90. Wesentliche neue Gesichtspunkte oder Argumente, mit denen sich der Senat bisher noch nicht auseinandergesetzt hat und die im Interesse der Allgemeinheit eine erneute Klärung und Überprüfung in einem Revisionsverfahren notwendig erscheinen ließen, werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Mit der Frage ,,ob die höchstrichterliche Rechtsprechung extensiv oder restriktiv angewendet werden soll", wird keine neue klärungsbedürftige und im Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen. In einem Revisionsverfahren könnte in diesem Zusammenhang allenfalls geklärt werden, ob das FG im Streitfall die vom Senat entwickelten Grundsätze zutreffend oder unzutreffend angewendet hat. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin zur Begründung der ihrer Auffassung nach vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung läuft im Ergebnis nur darauf hinaus, das FG habe den Streitfall materiell falsch entschieden. Damit wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

3. Die Klägerin ist der Auffassung, das FG habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt. Soweit sie damit einen Verstoß gegen § 76 FGO geltend machen will, ist dieser Verfahrensmangel bereits nicht ordnungsgemäß begründet. Verfahrensmängel müssen in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensverstoß, auf dem die Entscheidung des FG beruhen soll, schlüssig ergibt. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 FGO erfordert eine genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Darzutun ist darüber hinaus, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Hat der Beteiligte - wie im Streitfall - selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, muß er darüber hinaus dartun, warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung gleichwohl auf der Grundlage von dessen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, das FG habe den Sachverhalt ,,verfälschend dargestellt", macht sie, wie sich aus ihrer weiteren Begründung dazu ergibt, sinngemäß geltend, das FG habe sachlich falsch entschieden. Darin kann jedoch kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.3 FGO gesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418401

BFH/NV 1993, 268

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