Leitsatz (amtlich)

Soweit das FG nach Erledigung der Hauptsache isoliert durch Beschluß über die Kostenbelastung entschieden hat, ist hiergegen nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG auch in Gestalt der Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten vor dem FG die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO hinsichtlich eines angefochtenen Steuerbescheides beantragt und damit insofern Erfolg gehabt, als der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das FA) von sich aus die Vollziehung der streitigen Steuerbeträge ausgesetzt hat. Nach der Erledigungserklärung über die Hauptsache durch sämtliche Beteiligte erlegte das FG die Verfahrenskosten den Antragstellern nach § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluß auf. Als Rechtsmittelbelehrung enthält die Entscheidung folgenden Hinweis: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975)." Der Beschluß ist an den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 7. April 1977 durch einfachen Brief abgesandt worden.

Mit seinem am 18. Mai 1977 beim FG eingegangenen Schriftsatz verweist der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller auf seinen beim FG am 6. Mai 1977 eingegangenen Schriftsatz und bittet, letzteren "als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen und dementsprechend zu beschließen". Dort hatte er dargelegt, die Kostenentscheidung sei zu Unrecht auf § 138 Abs. 1 FGO gestützt worden. Sie habe vielmehr nach § 138 Abs. 2 FGO dahin ergehen müssen, daß das FA die Verfahrenskosten zu tragen habe. Schließlich habe letzteres dem Begehren der Antragsteller vollauf entsprochen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Hinblick auf die Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFH-EntlastG - (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) sowie im Einklang mit der ihnen hierzu erteilten, zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG und der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. dessen Beschluß vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557) sind die Antragsteller mit Recht davon ausgegangen, daß die sich ausschließlich mit der Kostenauferlegung befassende Vorentscheidung unanfechtbar ist. Hiervon besteht entgegen der Annahme der Antragsteller auch keine Ausnahme dahin, daß im Streitfalle die Nichtzulassung eines Rechtsmittels an den BFH gerügt werden könne.

Zwar besagt der Satz 2 des Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG, daß der dort in Satz 1 festgelegte Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit in Kostensachen "nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gilt. Diese Einschränkung ist für den Streitfall indessen ohne Bedeutung. Denn die Revision und damit auch die Revisionszulassungsbeschwerde sind nach § 115 FGO nur gegen Urteile der Finanzgerichte gegeben. Hier hat das FG jedoch über die Kosten nicht durch Urteil, sondern zutreffend nach §§ 138 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO - isoliert - durch Beschluß entschieden. Gegen eine Entscheidung der zuletzt genannten Art hat der Gesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit auch in Gestalt der Nichtzulassungsbeschwerde indessen durch Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG nach seinem ausdrücklichen Willen ausgeschlossen (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 7/3654 vom 16. Mai 1975, S. 5, sowie ferner Gräber, Finanzgerichtsordnung, München 1977, § 128 Anm. 18, 20 und § 149 Anm. 17). Die Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 Satz 2 BFH-EntlastG über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat daher nur in den Fällen Bedeutung, in denen ein Steuerpflichtiger z. B. die in einer Einspruchsentscheidung eines FA getroffene Kostenbelastung isoliert mit der Klage angefochten und das FG darüber durch Urteil befunden hat, gegen das die Revision von vornherein nicht zulässig (Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlastG, § 116 FGO) oder zugelassen ist. Ein solcher Fall liegt jedoch hier - wie dargelegt - nicht vor.

 

Fundstellen

BStBl II 1978, 2

BFHE 1978, 318

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