Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erinnerung gegen Streitwertfestsetzung durch das Gericht

 

Leitsatz (NV)

1. Das Gesetz sieht eine Erinnerung gegen die Streitwertfestsetzung durch das Gericht nicht vor (§ 25 Abs. 3 GKG).

2. Eine gegen die Streitwertfestsetzung eingelegte Erinnerung kann als Gegenvorstellung betrachtet werden. Insoweit liegt eine Anregung an das Gericht vor, die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG zu ändern.

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 2 Sätze 2-3, Abs. 3, § 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Senat hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 29. Februar 1996 das Urteil des FG vom 12. April 1988 aufgehoben. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Diesem wurde die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 8 512,05 DM festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung des Streitwerts legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 6. Mai 1996 "Erinnerung" ein.

Er meint, der Streitwert müsse auf 266 908 DM bzw. 289 569,35 DM erhöht werden.

 

Entscheidungsgründe

Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist nicht veranlaßt.

1. Der Senat betrachtet die "Erinnerung" als Gegenvorstellung.

Das Gesetz sieht eine Erinnerung gegen die Streitwertfestsetzung durch das Gericht nicht vor (vgl. § 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).

Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist statthaft. Denn gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ändern. Die Gegenvorstellung hat insoweit eine Anregung an das Gericht zum Inhalt.

2. Der Streitwert ist vom Senat zutreffend festgesetzt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Prozeßgericht für die Festsetzung des Streitwerts des Revisionsverfahrens zuständig (BFH- Beschlüsse vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42, und vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, BFH/NV 1993, 681).

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Revisionsverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers. Im Streitfall entsprach der Antrag des Klägers im Revisionsverfahren seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag. Für die Bestimmung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind somit die Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen (Beschluß des Senats vom 27. Juni 1990 V E 2/90, BFH/NV 1991, 108). Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist also der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Steuerfestsetzung.

Durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 13. November 1987, der durch den Antrag des Klägers vom 7. Dezember 1987 Gegenstand des Verfahrens geworden ist, wurde die Umsatzsteuer des Klägers für 1980 auf 266 908 DM festgesetzt. Im Revisionsverfahren hat der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1980 des Finanzamts (FA) vom 13. November 1987 aufzuheben und die Umsatzsteuer 1980 auf 258 395,95 DM festzusetzen. Die Differenz zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer beträgt 8 512,05 DM. Damit ist die Höhe des Streitwerts für das vom Kläger geführte Revisionsverfahren eindeutig vorgegeben. Die für die Streitwertbestimmung maßgebenden objektiven wirtschaftlichen Auswirkungen des vom Kläger erstrebten Obsiegens stimmen mit der von ihm begehrten Minderung der Steuerschuld überein. Ob der Kläger oder sein Bevollmächtigter der Sache subjektiv eine andere Bedeutung beimessen, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich (Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 13 GKG Rdnr. 9).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 602

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