Leitsatz (amtlich)

Der BFH kann den Streitwert nicht auch für das Verfahren vor den Finanzgerichten festsetzen, sondern nur den von den Finanzgerichten festgesetzten Streitwert abändern.

 

Normenkette

GKG § 25

 

Gründe

Der Kläger beantragt, den Streitwert für beide Instanzen festzusetzen. Der BFH ist jedoch nach § 25 Abs. 1 GKG n. F. nur für die Festsetzung des Streitwerts des Revisionsverfahrens zuständig. Er ist zwar berechtigt, die Streitwertfestsetzung des FG zu ändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG n. F.). Im übrigen aber setzt jede Instanz den Streitwert für sich fest (Lauterbach-Hartmann, Kostengesetze, 18. Aufl., § 25 GKG Anm. 2 A, C). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Kläger also unmittelbar beim FG zu beantragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422754

BStBl II 1977, 42

BFHE 1977, 164

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