Entscheidungsstichwort (Thema)

Armut als Wiedereinsetzungsgrund

 

Leitsatz (NV)

Ist bei Einlegung der Revision der Vertretungszwang nicht beachtet, kommt eine Wiedereinsetzung auch unter dem Gesichtspunkt der Armut des Klägers nicht in Betracht, wenn dieser nicht spätestens mit der Revisionseinlegung alle Voraussetzungen für die Entscheidung über einen Prozeßkostenhilfeantrag geschaffen hat.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 05.07.1988 - X R 72/88 (NV); BFH/NV 1989, 251

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132329

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