Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuer bei Entstrickung nach § 21 Abs. 2 UmwStG
Leitsatz (NV)
Ist ein Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG zu versteuern, so ist hierauf Kirchensteuer zu erheben, wenn der Steuerpflichtige bei Wegzug ins Ausland Kirchenmitglied war. Für eine Billigkeitsmaßnahme besteht auch dann kein Raum, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der einbringungsgeborenen Anteile aus der Kirche ausgetreten war.
Normenkette
UmwStG § 21 Abs. 2; KiStG NW § 4 Abs. 1; AO 1977 § 227
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
Haufe-Index 421884 |
BFH/NV 1997, 264 |
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