(1) Kirchensteuern können erhoben werden

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, oder

 

b)

nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen)

 

2.

als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

 

3.

als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

 

4.

als allgemeines Kirchgeld,

 

5.

als besonderes Kirchgeld von Kirchenpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

 

(2) 1Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.

2Wird für das besondere Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommenssteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.

 

(3) 1Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. 2Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b können nicht nebeneinander erhoben werden.

 

(4) 1In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 2Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen; davon ausgenommen ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird.

3Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte, Lebenspartner als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

 

(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.

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