Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben, wenn das Finanzamt als Revisionskläger die Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung deshalb versäumt hat, weil es auf die Mitteilung des Aktenzeichens des BFH in der Revisionssache glaubte warten zu können.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1, § 124

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 95

BFHE 1970, 238

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