Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Überprüfung der gerichtlichen Sachentscheidung im Verfahren der Erinnerung

 

Leitsatz (NV)

Rechtskräftige Gerichtsentscheidungen können im Verfahren der Erinnerung grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

 

Normenkette

GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Das FG hat die Klage des Erinnerungsführers durch Urteil vom 22. Februar 1990 abgewiesen.

Am 15. Januar 1996 ging beim FG ein vom Erinnerungsführer persönlich unterzeichnetes Schreiben ein, in dem er beantragte, die gegen ihn ergangenen Urteile zu überprüfen und ihm die gezahlten Gerichtskosten zu erstatten.

Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH hat die Beschwerde durch Beschluß vom 27. März 1996 Az.: ... wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung vom 15. Mai 1996 setzte die Kostenstelle des BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bei einem Streitwert von 108 DM Kosten in Höhe von 50 DM gegen den Kostenschuldner fest.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seinem am 21. Mai 1996 beim BFH eingegangenen Schreiben.

Zur Begründung führt er aus, er habe mit seiner Beschwerde nicht den BFH angerufen, sondern das beklagte Finanzamt und das FG um eine Änderung ihrer Entscheidung ohne Festsetzung von Kosten gebeten; bei Eingang seines Schreibens vom 15. Januar 1996 an das FG sei die Rechtsmittelfrist bereits seit Jahren abgelaufen gewesen. Das FG habe die Sache zu Unrecht an den BFH weitergeleitet. Der Erinnerungsführer beantragt, die gegen ihn festgesetzten Kosten zu erstatten.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (BFH- Beschluß vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).

Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

Von der Erhebung der Gerichtskosten ist nicht wegen offensichtlich unrichtiger Behandlung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 Stz 1 GKG abzusehen.

Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, daß rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (BFH- Beschluß vom 18. November 1993 VIII E 7--8/93, BFH/NV 1994, 571, m. w. N.). Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschluß vom 18. August 1987 VII E 5/87, BFH/NV 1988, 322). Letzteres ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Erinnerungsführer sein Begehren auf eine Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht hat. Eine solche Korrektur konnte im Streitfall nur im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das FG das Schreiben des Erinnerungsführers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beurteilt hat. Da das FG der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war es verpflichtet, dem BFH die Sache zur Entscheidung vorzulegen.

Auch § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Zwar kann diese Regelung auch bei Beschlüssen angewendet werden, mit denen Beschwerden als unzulässig verworfen wurden (BFH-Beschluß vom 6. März 1990 VII E 8/89, BFH/NV 1991, 55). Der Antrag des Erinnerungsführers beruht jedoch nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, da der Beschluß des FG mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Zudem war dem Erinnerungsführer aufgrund der Mitteilungen des FG und der Geschäftsstelle des erkennenden Senats bekannt, daß seine Beschwerde dem BFH zur Entscheidung vorlag. Unter diesen Umständen hätte er den BFH unverzüglich darauf hinweisen müssen, daß er mit seinem schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Urteile nicht die Einlegung eines Rechtsmittels beabsichtigte.

Diese nach den Umständen gebotene Klarstellung hat der Erinnerungsführer ohne plausible Begründung unterlassen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 891

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