Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz bei Rücknahme der Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Der Kostenansatz gegen den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Beschwerde vor ihrer Vorlage an den BFH gegenüber dem FG zurückgenommen worden ist.

 

Normenkette

GKG § 11 Abs. 1, § 49; KV Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GVG Nr. 1370; FGO § 128 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen worden war, Beschwerde ein. Nachdem er die Beschwerde zurückgenommen hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Erinnerungsführer fest.

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz macht der Erinnerungsführer geltend, die Kosten hätten nicht festgesetzt werden dürfen. Es fehle an einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Aus dem Beschluß des BFH vom 16. Februar 1977 VII E 24/76 (BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354) ergebe sich, daß § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein als Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung nicht dienen könne. Er habe im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Die Beschwerde sei zur Erlangung von Akteneinsicht eingelegt worden. Nach erfolgter Einsichtnahme in die Akten sei die Beschwerde gegenüber dem FG zurückgenommen worden, bevor sie gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem BFH vorgelegt worden sei.

Die Beschwerde sei somit beim BFH nicht anhängig gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu Recht gegen den Erinnerungsführer als Kostenschuldner festgesetzt worden. Nach § 49 GKG ist in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Da der Erinnerungsführer die Beschwerde eingelegt hat, bedurfte es für seine Kostenschuldnerschaft keiner gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten und keines Rückgriffs auf die Bestimmung über die Kostentragungspflicht bei Rücknahme eines Rechtsmittels in § 136 Abs. 2 FGO, die im Falle eines Antrags auf Kostenerstattung (§ 144 FGO) Grundlage für die gerichtliche Kostenentscheidung gewesen wäre. Der Erinnerungsführer beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf den Beschluß des Senats in BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354; denn in dem dort entschiedenen Fall war das Verfahren der Instanz vom Finanzamt als Revisionskläger beantragt worden, so daß die dortige Erinnerungsführerin (Klägerin) nicht als Kostenschuldnerin nach § 95 Abs. 1 GKG a. E - jetzt 49 GKG - in Betracht kam.

Der Kostenfestsetzung steht nicht entgegen, daß mit der Beschwerde kein Antrag gestellt und die Beschwerde vor ihrer Vorlage an den BFH (§ 130 Abs. 1 FGO) gegenüber dem FG zürückgenommen worden ist. Der Erinnerungsführer hat mit seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des FG das Verfahren der Instanz vor dem BFH beantragt (§ 128 Abs. 1 FGO, § 49 GKG), auch wenn die Beschwerde gemäß § 129 Abs. 1 FGO beim FG als Empfangsbehörde einzulegen und sie erst nach der Entscheidung über die Nichtabhilfe vom FG dem BFH vorzulegen war (§ 130 Abs. 1 FGO). Nach dem Kostenverzeichnis - KV - (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) Nr. 1370 führt in Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO die Rücknahme des Rechtsmittels - im Gegensatz zu sonstigen Beschwerdeverfahren (vgl. Nr. 1371 KV) - nicht zum Wegfall oder zur Ermäßigung der anzusetzenden Verfahrensgebühr. Soweit - wie im Streitfall - ein Antrag im Beschwerdeverfahren nicht gestellt worden ist, richtet sich die Gebühr nach der Beschwerde des Rechtsmittelführers (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG analog). Daß der Wert des Streitgegenstandes im angefochtenen Kostenansatz fehlerhaft angesetzt worden sei, hat der Erinnerungsführer nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418756

BFH/NV 1993, 557

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