Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Verfahren wegen einstweiliger Einstellung der Vollstreckung

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Bedeutung der Sache den Auswirkungen zu entnehmen, die die erlangte oder angestrebte Entscheidung auf die Lage des Klägers oder Antragstellers hat oder gehabt hätte.

2. Hat der Antragsteller eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder eine vorläufige Unterbindung der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung angestrebt, ist der Streitwert für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung mit 10 v. H. der Forderungsbeträge zu bemessen, die Anlaß zu der Vollstreckung waren.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 3; FGO § 114

 

Tatbestand

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten mit dem Begehren auf einstweilige Einstellung und Rückgängigmachung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Unterbindung der Durchführung eines Durchsuchungsbeschlusses und der Erwirkung weiterer Durchsuchungsbeschlüsse durch einstweilige Anordnung auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) keinen Erfolg. In dem Beschluß des BFH, durch den die Beschwerde der Erinnerungsführer als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wurden diesen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom . . . forderte die Kostenstelle des BFH von den Erinnerungsführern für das Verfahren über die Beschwerde (Nr. 1370 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - GKG -) unter Berücksichtigung eines Streitwerts von . . . DM einen Kostenbetrag von . . . DM an. Den Streitwert hatte die Kostenstelle mit 1/3 der Rückstände der Erinnerungsführer beim Finanzamt (FA) im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung bemessen.

Mit der Erinnerung wenden die Erinnerungsführer sich gegen die Streitwertbemessung. Sie sind der Auffassung, daß bei der Streitwertbemessung von einem Betrag in Höhe von . . . DM auszugehen und der Streitwert mit 10 v. H. dieses Betrages zu bestimmen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung führt zur Herabsetzung des Kostenansatzes auf . . . DM. Dem Kostenansatz ist ein Streitwert in Höhe von . . . DM zugrunde zu legen.

Der Streitwert ist aufgrund des § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Erinnerungsführer auf einstweilige Anordnung für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Beschluß des BFH vom 31. Januar 1985 V E 1/83, BFH /NV 1985, 107). Die Bedeutung der Sache ist den Auswirkungen zu entnehmen, die die erlangte oder angestrebte Entscheidung, im Streitfall also die einstweilige Anordnung, auf die Lage der Erinnerungsführer insbesondere in wirtschaftlicher oder finanzieller Hinsicht hat oder gehabt hätte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 13 GKG Anm. 3 B).

Die Kostenstelle des BFH ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert auf der Grundlage der Steuerforderungen zu bestimmen ist, wegen der die Vollstreckung betrieben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 1977 VII R 4/77, BFHE 123, 408, BStBl II 1978, 71, und vom 13. Oktober 1970 VII B 44/70, BFHE 100, 350, BStBl II 1971, 25). Denn die einstweilige Anordnung war darauf gerichtet, die Durchsetzung dieser Forderungen im Wege der Vollstreckung zu unterbinden.

Den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) in den Gründen der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet war, ist zu entnehmen, daß Grundlage der Vollstreckung die Einkommensteuerrückstände für das Jahr 1983 und die Rückstände an Einkommensteuervorauszahlungen für die ersten drei Quartale des Jahres 1986 waren. Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Rückstände insgesamt . . . betragen haben. Das ergibt sich aus einer Mitteilung des FA im Kostenansatzverfahren, die den Erinnerungsführern zur Kenntnis gegeben worden ist und gegen die diese keine Einwendungen erhoben haben.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der angestrebten einstweiligen Anordnung auf die Lage der Erinnerungsführer in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht ist allerdings noch zu berücksichtigen, daß durch die einstweilige Anordnung nur eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung bewirkt werden sollte. Zwar sollten, soweit bereits Vollstreckungsmaßnahmen getroffen worden waren, deren Folgen rückgängig gemacht werden. Auch diese Rückgängigmachung sollte aber nur im Rahmen einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung getroffen werden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war also auch insoweit nur auf eine vorläufige Unterbindung der Vollstreckung gerichtet. Da demnach die Durchführung der Vollstreckung durch die einstweilige Anordnung nur hinausgeschoben werden sollte, erscheint es gerechtfertigt, den Streitwert - wie in Fällen der Aussetzung der Vollziehung - mit 10 v. H. der Forderungsbeträge zu bemessen, die Anlaß der Vollstreckung waren. Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen, in denen durch einstweilige Anordnung die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen unterbunden werden sollte, der Streitwert mit 10 v. H. des der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungsbetrages bemessen worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26 - nur Rechtssatz veröffentlicht -, und vom 28. Januar 1986 VII B 86/85, BFH / NV 1986, 552).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416320

BFH/NV 1989, 721

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