Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentliche Betriebsgrundlage eines gewerblichen Verpächters

 

Leitsatz (NV)

Bei einem Gewerbetreibenden, dessen gewerbliche Tätigkeit in der langfristigen Verpachtung einzelner Wirtschaftsgüter besteht, gehören zu den wesentlichen Grund lagen des Betriebs nicht nur die Pachtgegenstände, sondern auch die Pachtverträge. Eine Verpachtung des Betriebs setzt daher voraus, daß der (Betriebs-)Pächter auch in die Pachtverträge für die einzelnen Wirtschaftsgüter eintritt.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt. Im übrigen, soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt wird, ist sie unbegründet. Das Rechtsmittel war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit mit der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen Divergenz begehrt wird, setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels u. a. voraus, daß in der Beschwerdeschrift -- oder einem anderen innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz -- mindestens eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet wird, von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer muß dazu dartun, das FG habe seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrundegelegt, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimme. Er muß abstrakte Rechtssätze des FG-Urteils und der BFH-Rechtsprechung so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (s. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 3. August 1995 I B 19/95, BFH/NV 1996, 57; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 63, m. w. N.).

Der Vortrag der Klägerin erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Er erschöpft sich hinsichtlich der Bezeichnung der nach Auffassung der Klägerin bestehenden Divergenz in der Behauptung, das FG-Urteil weiche von den BFH-Urteilen vom 24. Januar 1973 I R 156/71 (BFHE 108, 111, BStBl II 1973, 219); vom 6. Februar 1962 I 197/61 S (BFHE 74, 506, BStBl III 1962, 190) und vom 27. März 1987 III R 214/83 (BFH/NV 1987, 578) ab und beruhe auf dieser Abweichung.

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Rechtsfrage, ob die Verpachtung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens -- im Streitfall: die langfristige Verpachtung der gesamten beweglichen Einrichtungsgegenstände eines Hotels an den Betreiber des Hotels -- als Verpachtung eines Betriebs i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu beurteilen ist, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter das gesamte Anlagevermögen des gewerblich tätigen Verpächters darstellen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH beantworten.

Im Urteil vom 24. April 1991 I R 10/89 (BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771) ist der beschließende Senat davon ausgegangen, daß die Vermietung oder Verpachtung eines Betriebs i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG die Vermietung oder Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs voraussetzt. Daraus folgt, daß die Verpachtung des gesamten Anlagevermögens eines Betriebs als Betriebsverpachtung i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG beurteilt werden kann, wenn die Pachtgegenstände die wesentlichen Betriebsgrundlagen der gewerblichen Tätigkeit des Verpächters sind. Bei einem gewerblichen Verpächter, der einzelne Wirtschaftsgüter langfristig Dritten zur Nutzung überläßt, gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs jedoch nicht nur die Pachtgegenstände, sondern auch die Pachtverträge, da ohne sie die Tätigkeit des (Verpachtungs-)Betriebs nicht möglich ist. Die Betriebsverpachtung setzt daher in einem derartigen Fall voraus, daß der (Betriebs-)Pächter auch in die Pachtverträge für die einzelnen Wirtschaftsgüter eintritt.

Für den Streitfall folgt daraus: Die Verpachtung der Hoteleinrichtung ist nicht bereits deshalb als Betriebverpachtung zu beurteilen, weil die Pachtgegenstände das gesamte Anlagevermögen des Verpächters waren. Eine Betriebsverpachtung durch die Klägerin könnte dagegen beispielsweise bejaht werden, wenn die Klägerin einem Dritten (Zwischenpächter) die Hoteleinrichtung verpachten und der Zwischenpächter in den mit dem Betreiber des Hotels bestehenden Pachtvertrag eintreten würde. Lediglich der Zwischenpächter hätte jedoch in diesem Fall von der Klägerin deren Betrieb gepachtet. Der Betreiber des Hotels hätte weiterhin nur einzelne, keinen Betrieb darstellende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Dritten gepachtet.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 787

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