Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und die Bezeichnung von Divergenzen

 

Leitsatz (NV)

1. Neues tatsächliches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen.

2. Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, daß der Beschwerdeführer die vermeintlich divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung gegenüberstellt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte die Klägerin ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die Einwendungen der Klägerin, die Tantiemezahlungen an X stellten keine Gehaltsbestandteile, sondern Vergütungen für die Überlassung von Know How dar, mögen geeignet sein, die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung darzulegen. Sie sind aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu begründen. Im übrigen ist das Vorbringen der Klägerin neu; entsprechende Feststellungen des Finanzgerichts (FG) fehlen. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber im gleichen Umfang ausgeschlossen wie im Revisionsverfahren, da seiner Berücksichtigung die Bindung des BFH an die vom FG festgestellten Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) entgegensteht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 60).

Aus letztlich gleichen Gründen ist auch die Divergenzrüge der Klägerin nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Dazu wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63). Die Klägerin macht im Ergebnis aber lediglich geltend, das FG habe die angeführten BFH-Urteile vom 21. Mai 1986 I R 37/83 (BFHE 147, 52, BStBl II 1986, 739) und vom 5. Oktober 1994 I R 67/93 (BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95) nicht zutreffend angewandt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420888

BFH/NV 1996, 57

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