"Bewirtung" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln, z. B. Tabakwaren, zum sofortigen Verzehr.[1] Der 30 %igen Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht. Dies kann sachlich mit der Bewirtung im Zusammenhang stehende Aufwendungen für Service, Dekoration und ggf. begleitende Musik etc. einschließen.[2] Nebenkosten, z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, gehören ebenfalls zu den Bewirtungskosten und unterliegen folglich der Abzugsbeschränkung, weil sie zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen.[3] Typischer Fall ist die Einladung eines Geschäftsfreunds in eine Gaststätte unter Übernahme der anfallenden Kosten.

Obwohl der BFH in einigen Entscheidungen eine "Bewirtung" ausdrücklich als eine "unentgeltliche" Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr verstanden hat, muss es sich dabei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG lässt sich diese Schlussfolgerung herleiten. Den Entscheidungen des BFH, in denen von einer unentgeltlichen Überlassung von Speisen usw. gesprochen wird, liegt die Absicht zugrunde, Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG von (Bewirtungs-)Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG abzugrenzen, bei denen diese Gegenstand einer mit Gewinnerzielung ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.[4]

Bewirtungen fallen jedoch nicht unter die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn und soweit sie Gegenstand eines Austauschverhältnisses i. S. eines Leistungsaustausches sind.[5] Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind. Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u. a. auch in Form einer Werk-, Dienst- oder Vermittlungsleistung erbracht werden. Ein Leistungsaustausch in diesem Sinne liegt z. B. vor, wenn ein Raststättenbetreiber Busfahrer bewirtet, weil sie mit ihren Fahrgästen bei der Raststätte anhalten und dem Betreiber dadurch potenzielle Kunden zuführen. Wegen Nichtanwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind in einem solchen Fall auch besondere Aufzeichnungen und Nachweise nicht erforderlich.

Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.[6] Eine Bewirtung kann allerdings auch vorliegen, wenn die Beköstigung der bewirteten Person nicht im Vordergrund steht, sondern aus der Sicht des Bewirtenden "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient.[7]

 
Praxis-Beispiel

Theaterbesuch mit anschließender Bewirtung

Wird ein Geschäftsfreund in ein Theater eingeladen und anschließend bewirtet, handelt es sich beim Restaurantbesuch um eine Bewirtung, obwohl der Besuch der Theatervorstellung im Vordergrund stehen mag. Es unterliegen lediglich die  Bewirtungskosten der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Kartenpreis für den Theaterbesuch kann jedoch als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sein.[8]

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG können sich zwar tatbestandlich überschneiden und weisen damit eine gewisse Nähebeziehung auf, sind aber tatbestandlich nicht miteinander verknüpft.[9]

Catering-Aufwendungen einer Produktionsgesellschaft für Filmproduktionen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Produktionsgesellschaft die Catering-Aufwendungen von ihren Auftraggebern beim Erwerb der fertigen Produktionen als Teil der Vergütung erstattet wurden.[10]

Ist der Steuerpflichtige nicht "unmittelbar" Bewirtender, z. B. bei Kaffeefahrten, die im Auftrag des Steuerpflichtigen von Planungsbüros organisiert werden, liegt ebenfalls prinzipiell eine Bewirtung vor.[11]

Zu den Bewirtungskosten zählen nicht nur die auf den Geschäftsfreund entfallenden Aufwendungen, sondern auch der Anteil, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Steuerpflichtigen und/oder dessen Arbeitnehmer entfällt.[12] In diesem Fall sind auch der eigene Verzehraufwand des Steuerpflichtigen und der seiner Arbeitnehmer nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nimmt der Ehegatte, der nicht im Unternehmen beschäftigt ist, an einer Bewirtung teil, können auch diese Aufwendungen beschränkt abziehbare Betriebsausgabe sein. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Veranlassung trotz Teilnahme des Ehegatten gegeben ist.[13]

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