(1) Die Normalwerte sind in Einzelfällen um die im Schätzungsrahmen aufgeführten Abrechnungen und Zurechnungen in Deutscher Mark zu kürzen oder zu erhöhen. Dabei nebeneinander auftretende Abrechnungen und Zurechnungen sind zusammenzuziehen. Ergeben sich durch Abrechnungen Normalwerte, die geringer sind als 50,— DM, so sind sie auf 0 DM abzurunden. Abrechnungen oder Zurechnungen sind vorzunehmen, wenn der Normalwert durch Ertragsbedingungen des Einzelfalles nicht unwesentlich beeinflußt wird. Eine derartige Beeinflussung kann eintreten, wenn Ertragsbedingungen des Einzelfalles von den entsprechenden durchschnittlichen Ertragsbedingungen des Bewertungsgebiets nicht unwesentlich abweichen. Ertragsbedingungen des Einzelfalles sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um natürliche Ertragsbedingungen oder um die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BewG genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen handelt.

 

(2) Folgende Abweichungen der Ertragsbedingungen des Einzelfalles können zu Abrechnungen oder Zurechnungen führen:

 

1.

Abweichungen von der durchschnittlichen Holzqualität des Bewertungsgebiets;

 

2.

Abweichungen von den durchschnittlichen naturbedingten Arbeitserschwernissen des Bewertungsgebiets bei der Holzaufarbeitung, erkennbar im Schwierigkeitszuschlag;

 

3.

Abweichungen von den durchschnittlichen naturbedingten Gegebenheiten des Bewertungsgebiets für Kulturen;

 

4.

Abweichungen von den durchschnittlichen naturbedingten Gegebenheiten des Bewertungsgebiets für regionalen Forstschutz;

 

5.

Abweichungen von den durchschnittlichen Gegebenheiten des Bewertungsgebiets hinsichtlich der Verkehrslage,

 

6.

Abweichungen von den für Holzgewinnung im Hochgebirge bei der Normalwertberechnung unterstellten naturbedingten Gegebenheiten. Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für die Bewertungsgebiete des Hochgebirges.

 

(3) Die in den Tabellen F 1 bis F 6 enthaltenen festen Sätze sind unverändert anzuwenden.

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