Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, da diese grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.[1],[2] Entsprechend sind für die Abgrenzung die Merkmale eines Gebäudes nach dem Bewertungsrecht zugrunde zu legen.[3],[4]

Nicht entscheidend ist, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[5]

Die Frage, ob ein Bauwerk als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist, kann nur unter Würdigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Dabei kann die Verkehrsanschauung nur herangezogen werden, wenn Zweifel bestehen, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt.[6]

Auch unter der Erdoberfläche befindliche sowie in Berghänge eingebaute Bauwerke wie Tiefgaragen, Läden, Lager- und Gärkeller, können Gebäude sein. Unterhalb der Wasseroberfläche errichtete Bauwerke können ebenfalls Gebäude sein. Es ist nicht Voraussetzung, dass ein Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt.[7]

In ein Bauwerk eingebaute Anlagen gehören nur dann zu seinen Bestandteilen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die jeweilige Anlage muss dafür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben.[8]

[2] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734. Diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1235, BStBl 2021 I S. 391.
[4] BMF, Schreiben v. 8.5.2008, BStBl 2008 I S. 590 unter Einbeziehung der Änderungen und Ergänzungen durch BMF, Schreiben v. 23.7.2009, BStBl 2009 I S. 810. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nrn. 1868, 1869, BStBl 2021 I S. 390.
[8] BFH, Urteil v. 28.8.2014, V R 7/14, BStBl 2015 II S. 682.

Das Urteil ist zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zum Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung ergangen. Mit sog. Nichtanwendungserlass v. 28.7.2015, III C 3 – S 7279/14/10003, BStBl 2015 I S. 623, stellt die Finanzverwaltung klar, dass umsatzsteuerrechtlich die Begriffe des EU-Rechts maßgebend sind; vgl. hierzu vorstehend "1.4 Umsatzsteuer". Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1691, BStBl 2021 I S. 390.

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