Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen richtet sich grds. nach dem Bewertungsrecht.[1] Das gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen.[2], [3], [4]

Der umsatzsteuerrechtliche Begriff des "Grundstücks" in Abgrenzung zur Betriebsvorrichtung richtet sich EU-einheitlich nach Artikel 13b MwStVO. Danach handelt es sich in den folgenden Fällen um ein Grundstück oder Bestandteile davon:

  • Bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
  • das mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder Bauwerk kann nicht leicht abgebaut oder bewegt werden;
  • Sachen, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bilden, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig sind wie z. B. Fenster, Türen, Dächer, Treppenhäuser und/oder Aufzüge;
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in dem Gebäude oder dem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Im Umkehrschluss gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.[5]

Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist.[6] Danach handelt es sich um ein Gebäude, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt[7],
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet[8]; dabei ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist[9],
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden ist[10],
  • von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[11]

S. a. "Außenanlagen".

[1] § 68 BewG und in den neuen Bundesländern § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR.
[3] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734. Diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1235, BStBl 2021 I S. 391
[5] BMF, Schreiben v. 28.7.2015, III C 3 – S 7279/14/10003, BStBl 2015 I S. 623; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1691, BStBl 2021 I S. 390.

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