BMF, 8.5.2008, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.4.2008, IV C 3 – InvZ 1015/07/0001; 2008/0195868
  Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22.4.2008, 32 – InvZ 1015 – 9/20 – 20937
  Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 28.4.2008, 34 – InvZ 1015 – 1/06
  Schreiben des Finanzministeriums des Freistaates Thüringen vom 2.5.2008, InvZ 1015 A – 7/08 – 201.3

1 Anlage

Das Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.2007 (BGBl 2007 I S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2332), sieht Investitionszulagen für betriebliche Investitionen gem. § 2 in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes im Fördergebiet vor.

Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ab 1.1.2007 sind Teile des Landes Berlin aus dem Fördergebiet ausgeschlossen (Anlage 1 des Gesetzes). Details der Förderung im Land Berlin sind den Randziffern 11, 146 bis 154 zu entnehmen.

Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Da es sich auch nicht um steuerfreie Einnahmen handelt, steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Investitionszulage stehen, nicht entgegen.

Die im InvZulG 2007 verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 2007, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt (BFH vom 18.5.1999, BStBl 1999 II S. 619). Die Gewährung der Investitionszulage hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrensrechtlich selbstständig nebeneinander (BFH vom 9.12.1999, BStBl 2001 II S. 311). Soweit das InvZulG 2007 mit Vorschriften früherer Investitionszulagengesetze und anderer Fördergesetze übereinstimmt, sind höchstrichterliche Entscheidungen auch für das InvZulG 2007 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des InvZulG 2007 die folgenden Grundsätze:

 

Erster Teil Materiellrechtliche Vorschriften

 

I. Anspruchsberechtigter

 

1. Allgemeines

1

Zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2007 sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG) und KStG sowie Personengesellschaften und Gemeinschaften berechtigt, die bestimmte betriebliche Investitionen im Fördergebiet vornehmen. Investitionszulagenberechtigt i.S. des § 1 Abs. 1 InvZulG 2007 ist grundsätzlich der Investor, der bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Fallen bürgerlich-rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist investitionszulagenberechtigter Investor der wirtschaftliche Eigentümer nach § 39 AO (BFH vom 9.12.1999, BStBl 2001 II S. 311); vgl. auch Rz. 31. Der Hersteller eines Gebäudes i.S. des § 2 Abs. 2 InvZulG 2007 kann auch dann Anspruch auf Investitionszulage haben, wenn er weder bürgerlich-rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist (BFH vom 28.6.2006, BStBl 2007 II S. 131) (vgl. Rz. 95).

 

2. Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes

2

(1) Die Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Im Ausland ansässige Steuerpflichtige sind nicht anspruchsberechtigt, wenn ihre inländischen Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Steuerpflichtigen deshalb nicht der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen (BFH vom 14.8.1997, BStBl 1998 II S. 355).

3

(2) Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (BFH vom 8.7.1994, BStBl 1994 II S. 869). Vgl. Rz. 28.

4

(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG). Wegen des Begriffs eines Betriebs gewerblicher Art wird auf R 6 KStR 2004 hingewiesen.

 

3. Personengesellschaften und Gemeinschaften

5

(1) Zu den anspruchsberechtigten Personengesellschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z.B. atypisch stille Gesellschaften. Zur Antragsberechtigung von atypisch stillen Gesellschaften wird auf Rz. 250 hingewiesen.

6

(2) Bei Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter gehören, ist die Personengesellschaft a...

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