Zum Veräußerungsgewinn rechnet vor allem der Erlös aus dem Verkauf der betrieblichen Wirtschaftsgüter an Dritte. Dazu gehört aber auch die Freistellung von einer privaten Schuld des Veräußerers oder die Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[1], die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.

Werden anlässlich der Betriebsveräußerung Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen gemacht, die bisher dem laufenden Betrieb dienten, z. B. Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, Zahlung zur vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses, etc., handelt es sich um den Veräußerungsgewinn mindernde Veräußerungskosten.[2] Auch die Ablösung eines Pensionsanspruchs eines Gesellschafters fällt hierunter[3], wenn anlässlich der Veräußerung auf die Pension verzichtet wird. Gleiches gilt für Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Rahmen einer Betriebsveräußerung für die vorzeitige Ablösung von betrieblichen Krediten gezahlt werden.[4]

Ist eine Kaufpreisverpflichtung aus dem laufenden bzw. künftigen Gewinnanteil des Neugesellschafters zu zahlen, stellt dies dennoch ein Veräußerungsentgelt dar. Der Gewinnanteil ist nicht dem Altgesellschafter zuzurechnen, sondern dem Neugesellschafter, der damit seine Kaufpreisverpflichtung tilgt.[5]

Gewinne aus der Auflösung steuerfrei gebildeter Rücklagen, z. B. Rücklagen nach § 6b EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6 Abs. 6 EStR, Ansparrücklagen nach § 7g EStG a. F.[6], Preissteigerungsrücklagen nach § 74 EStDV[7], sind dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Auch kann der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen sein.[8]

Wurde der Gewinn bisher durch eine Einnahmen-Überschussrechnung[9] ermittelt, ist für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein Wechsel der Gewinnermittlung erforderlich. Es ist zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich[10] überzugehen und eine Schlussbilanz zu erstellen. Ein durch den Wechsel der Gewinnermittlung entstehender Übergangsgewinn, z. B. aus der Erfassung von Kundenforderungen, ist noch dem laufenden Gewinn zuzurechnen.[11]

 
Praxis-Tipp

Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor Betriebsveräußerung

Bisher war es eine beliebte Gestaltung, im Jahr vor der Betriebsveräußerung noch eine gewinnmindernde Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. zu bilden. Die gewinnerhöhende Auflösung im Jahr der Betriebsveräußerung war dem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.[12]

Diese Gestaltung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 7g EStG in Form des jetzigen Investitionsabzugsbetrags unterbunden. Die Neuregelung bzw. der Investitionsabzugsbetrag gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden. Unterbleibt die Investition vor der Veräußerung des Betriebs, kommt es zwar weiterhin zur Auflösung des Investitionsabzugsbetrags. Dies erfolgt aber durch eine rückwirkende Änderung im Jahr des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags und erhöht dort den laufenden Gewinn.[13]

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