BMF, 21.07.2000, IV D 6 - S 1450 - 8/00

Bezug: BMF-Schreiben vom 8.5.2000, IV D 6 - S 1450 - 7/00

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – ab 1.1.2001 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 2.5.1997, IV A 8 – S 1450 – 9/97 (BStBl 1997 I S. 576) angefügte Zuordnungstabelle.

In der vorletzten Position der Tabelle lautet die Abkürzung für die Betriebsart „Einkunftsmillionäre” richtig „MIO” (bisher „EM”).

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

 

Anlage Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 17. Prüfungsturnus (Merkmale für den Stichtag 1.1.2001)

Betriebsart[1] Betriebsmerkmale

Großbetriebe

(G)

Mittelbetriebe

(M)

Kleinbetriebe

(K)

Handelsbetriebe

(H)
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 11,9 Mio. über 465.000 über 1,45 Mio. über 91.000 über 265.000 über 50.000

Fertigungsbetriebe

(F)
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6,8 Mio. über 415.000 über 835.000 über 91.000 über 265.000 über 50.000

Freie Berufe

(FB)
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6,9 Mio. über 900.000 über 1,29 Mio. über 206.000 über 265.000 über 50.000

Andere Leistungsbetriebe

(AL)
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 8,65 Mio. über 485.000 über 1,16 Mio. über 94.000 über 265.000 über 50.000

Kreditinstitute

(K)
Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über 202 Mio. über 810.000 über 51 Mio. über 280.000 über 16 Mio. über 64.000

Versicherungsunternehmen, Pensionskassen

(V)
Jahresprämieneineinnahmen über 44 Mio. über 7,2 Mio. über 2,75 Mio.
Unterstützungskassen   alle

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(LuF)
Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über 283.000 über 164.000 über 139.000 über 87.000 über 62.000 über 50.000

sonstige Fallart

(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) Personenzusammenschlüsse i.S. des BMF-Schreibens vom 13.7.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I S. 404) alle
Bauherrengemeinschaften (BHG) Gesamtobjekte i.S. der Nr. 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 10 Mio.
Einkunftsmillionäre (MIO) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 1 Mio.
 

Normenkette

BpO 2000 § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1194

[1] Betriebe, die zugleich die Voraussetzungen für eine sonstige Fallart erfüllen, sind als Großbetrieb einzustufen.

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