BMF, 19.8.2003, IV D 2 - S 1450 - 22/03

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.7.2003, IV D 2 – S 1450 – 21/03

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO – 2000 – ab 1.1.2004 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 27.1.2003, IV D 2 – S 1450 – 4/03 (BStBl 2003 I S. 108) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

 

Anlage Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 18. Prüfungsturnus (1.1.2004)

Betriebsart[1]

Betriebsmerkmale[2]

(EUR)

Großbetriebe

(G)

Mittelbetriebe

(M)

Kleinbetriebe

(K)
Handelsbetriebe (H)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn

über

über

6,25 Mio

244.000

über

über

760.000

47.000

über

über

145.000

30.000
Fertigungsbetriebe (F)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn

über

über

3,5 Mio

215.000

über

über

430.000

47.000

über

über

145.000

30.000
Freie Berufe (FB)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn

über

über

3,7 Mio

485.000

über

über

700.000

111.000

über

über

145.000

30.000
Andere Leistungsbetriebe (AL)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn

über

über

4,7 Mio

265.000

über

über

630.000

51.000

über

über

145.000

30.000
Kreditinstitute (K)

Aktivvermögen oder

steuerlicher Gewinn

über

über

115 Mio

460.000

über

über

29 Mio

160.000

über

über

9 Mio

37.000
Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnahmen über 25 Mio über 4,1 Mio über 1,55 Mio
Unterstützungskassen         alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn

über

über

165.000

95.000

über

über

80.000

50.000

über

über

35.000

30.000

sonstige Fallart[3]

(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerk- male Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) Personenzusammen- schlüsse und Gesamtobjekte i.S. der Nr. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I S. 404)

alle

bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 6 Mio
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 4 – 7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 500.000
 

Normenkette

BpO 2000 § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 403

[1] Betriebe, die zugleich die Voraussetzungen für eine sonstige Fallart erfüllen, sind als Großbetrieb einzustufen.
[2] Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermitteln, ist der Gewinn nach § 5 EStG maßgebend.
[3] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

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