Der Verzicht auf Betriebseinnahmen, z. B. die unentgeltliche ärztliche Behandlung oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens, ist auch einkommensteuerlich zu beachten. Eine Ausnahme gilt für den nachträglichen Verzicht aus persönlichen Gründen; hier kann eine Entnahme der Forderung vorliegen.[1] Erlässt der Steuerpflichtige eine betriebliche Forderung aus betrieblichen Gründen, steht der Betriebseinnahme eine gleich hohe Betriebsausgabe gegenüber.

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