Rz. 53

Nicht abziehbar sind nur die Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes des Betriebs befinden. Aufwendungen für Gästehäuser am Ort des Betriebes sind allenfalls nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht abziehbar.

Zum Betrieb gehören auch Betriebsstätten, Niederlassungen oder Filialen.[1] Ort des Betriebes ist grundsätzlich die Gemeindegrenze. Liegt das Gästehaus außerhalb der politischen Gemeinde, können die Aufwendungen gleichwohl abziehbar sein, wenn die Gemeinde, in der sich das Gästehaus befindet, als Vorort anzusehen ist oder wohn- und verkehrsmäßig zur Gemeinde des Betriebes gehört.[2]

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