Kosten für die Anschaffung von Möbel sind grundsätzlich der privaten Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Möbeln, die im Betriebsvermögen ausgewiesen werden, z. B. Büromöbel, sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der laufenden Abschreibung (AfA), verteilt über die jeweilige Nutzungsdauer, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR, kann ein sofortiger Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG vorgenommen werden.[1] Bei Gewinneinkünften ist ein Betriebsausgabenabzug über die Poolabschreibung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250 EUR bis 1.000 EUR über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zulässig. Gleichzeitig können trotz Wahlrechtsausübung zur Bildung eines Sammelpostens Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 250 EUR wahlweise sofort abgeschrieben oder aktiviert werden.[2]

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