Für selbstständig nutzbare, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten unterschiedliche Abschreibungsregeln in § 6 Abs. 2, 2a EStG. Ausschlaggebend ist der Nettowert, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer.

  1. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 250 EUR: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können wahlweise aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dieses Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden.
  2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 800 EUR: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können wahlweise aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Bei Sofortabschreibung sind für jedes Wirtschaftsgut in einem gesonderten Verzeichnis der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung und die Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu vermerken; dieses gesonderte Verzeichnis ist nicht notwendig, wenn sich die Angaben ohnehin aus der Buchführung ergeben. Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einen Sammelposten eingestellt, muss dieser einheitlich für alle im betreffenden Jahr mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 EUR zugegangenen Wirtschaftsgüter gebildet werden.
  3. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können wahlweise einzeln aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder in einen – einheitlich für alle in diese Wertkategorie fallenden Wirtschaftsgüter zu bildenden – Sammelposten einbezogen werden. Der Sammelposten ist im Jahr seiner Bildung sowie den folgenden 4 Jahren zu je 20 % abzuschreiben. Die vorzeitige Auflösung oder außerordentliche Abschreibung des Sammelpostens ist steuerlich auch dann nicht zulässig, wenn ein darin erfasstes Wirtschaftsgut veräußert oder wegen eines Defekts verschrottet wird.
 
Praxis-Tipp

Einschränkungen für Sammelposten

Während die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 EUR ungeachtet der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit auch handelsrechtlich uneingeschränkt zulässig ist, darf ein Sammelposten handelsrechtlich nur dann gebildet werden, wenn eine Überbewertung ausgeschlossen ist und die erfassten Wirtschaftsgüter keine wesentliche Bedeutung für das Unternehmen haben. Danach scheidet der Ansatz des Sammelpostens in der Handelsbilanz beispielsweise dann aus, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter unter 5 Jahren liegt, wenn der Sammelposten bereits abgegangene Wirtschaftsgüter enthält oder wenn das Unternehmen in einer Branche mit einer Vielzahl geringwertiger Wirtschaftsgüter, etwa als Hotelbetrieb, tätig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge