Im Rahmen eines BMF-Schreibens[1] wurde eine Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung geschaffen. Bei den im Schreiben aufgeführten Wirtschaftsgütern kann in der Steuerbilanz – abweichend von den gewöhnlichen AfA-Tabellen – eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Die Anwendung dieses Wahlrechts führt somit einer zu einer Sofortabschreibung des jeweiligen Wirtschaftsguts.
Keine Anwendung in der Handelsbilanz
Die einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software gemäß BMF-Schreibens ist nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) nicht zulässig; es handelt sich um ein steuerliches Abschreibungswahlrecht. Sind die (steuerlichen) Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter[2] erfüllt, kann in der Handelsbilanz diese Methode der Sofortabschreibung zum Ansatz kommen.
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