Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte im Januar 2021[1] in Abschn. 25.1 Abs. 1 UStAE klargestellt, dass die Sonderregelung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht angewendet werden darf. Damit bestimmt sich der Ort der Leistung eines Unternehmers aus dem Drittlandsgebiet, der Reiseleistungen anbietet, nicht nach § 25 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG mit seinem Sitzort, sondern nach den jeweils individuell ausgeführten Leistungen. So sind insbesondere Übernachtungsleistungen am jeweiligen Grundstücksort ausgeführt.[2] Dies wirkt sich darüber hinaus auch darauf aus, dass die ausgeführte Reiseleistung nicht als einheitliches Leistungsbündel gilt, sondern der leistende Unternehmer ggf. eine Vielzahl von einzelnen Leistungen ausführt, die zu unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Folgen führen können.

Wichtig

Die Finanzverwaltung hatte in dem Schreiben vom Januar 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen, die mittlerweile schon mehrfach[3] verlängert worden war. Die Nichtbeanstandungsregelung ist nun für Reiseleistungen der im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer verlängert worden, die bis zum 31.12.2026 ausgeführt werden. Damit können bis auf absehbare Zeit Drittlandsunternehmer weiterhin die Regelung zu den Reiseleistungen in Anspruch nehmen, mit der Konsequenz, dass die Leistungen an dem jeweiligen Sitzort des leistenden Unternehmers ausgeführt und damit in Deutschland nicht steuerbar sind.

Konsequenzen für die Praxis

Die ursprünglich aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeräumte Nichtbeanstandungsregelung ist mittlerweile schon mehrfach verlängert worden. Mit der jetzt bis Ende 2026 verlängerten Nichtbeanstandungsregelung wird wohl auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der Finanzverwaltung 2021 in den UStAE aufgenommene Beschränkung der Anwendung der Reiseleistungen auf im EU-Gebiet ansässige Unternehmer nicht unumstritten ist.

Hinweis

Ob ein Drittlandsunternehmer Reiseleistungen im Rahmen der Sonderregelung des § 25 UStG ausführt oder nicht, hat auch Auswirkungen für inländische Leistungsempfänger. Wenn solche Leistungen durch den Drittlandsunternehmer ohne Anwendung des § 25 UStG ausgeführt werden, kann sich je nach Art der Leistung ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz ergeben (z. B. bei dem Weiterverkauf von Hotelkontingenten im eigenen Namen[4]), der bei Anwendung des § 25 UStG nicht im Inland ausgeführt wäre. Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, ergibt sich bei Leistungserbringung durch einen ausländischen Unternehmer die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens[5], wenn die Leistung im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 27.6.2023, III C 2 – S 7419/19/10002 :004, BStBl 2023 I S. 1124.

[4] Der EuGH hat bestätigt, dass der Weiterverkauf von Hotelkontingenten in eigenem Namen (also nicht als Vermittler) in den Anwendungsbereich des § 25 UStG fällt, EuGH, Urteil v. 29.6.2023, C-108/22 (C. sp. z o.o.).

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