Besteuerung Reiseleistungen: Unternehmen mit Sitz im Drittland

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zu der Frage, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind. Eine Nichtbeanstandungsregelung hierzu wurde nun verlängert.

Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

In § 25 UStG wird die Besteuerung von Reiseleistungen und mögliche Steuerbefreiungen geregelt. Das BMF-Schreiben v. 29.1.2021 stellt klar, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohnefeste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Der UStAE wird entsprechend angepasst. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nichtbeanstandungsregelung

Das Schreiben v. 29.1.2021 regelte, dass für bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet wird, wenn die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Mit den Schreiben v. 29.3.2021, 1.12.2021 und v. 12.12.2022 wurde die Regelung bereits verlängert (zuletzt bis 31.12.2023). Das aktuelle Schreiben v. 27.6.2023 verlängert die Nichtbeanstandungsregelung erneut bis 31.12.2026.

BMF, Schreiben v. 29.1.2021, III C 2 -S 7419/19/10002 :004

BMF, Schreiben v. 29.3.2021, III C 2 - S 7419/19/10002 :004

BMF, Schreiben v. 1.12.2021, III C 2 - S 7419/19/10002 :004

BMF, Schreiben v. 12.12.2022, III C 2 - S 7419/19/10002 :004

aktuell: BMF, Schreiben v. 27.6.2023, III C 2 - S 7419/19/10002 :004

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