Grundsätzlich wird im StGB zwischen der Bestechung von Amtsträgern und Mitarbeitern eines privatwirtschaftlichen Unternehmens unterschieden.

Bestechung gegenüber Amtsträgern. Es macht sich strafbar, wer einem Amtsträger Vorteile oder Leistungen z. B. Geld, Veranstaltungstickets, etc. anbietet oder konkret zuwendet. Der empfangende Amtsträger macht sich ebenfalls im Sinne der tatbestandlichen Voraussetzung des § 334 StGB strafbar, wenn die angebotene Leistung annimmt oder den Versuch nicht anzeigt. Gleiches gilt auch gegenüber Richtern und Schiedsrichtern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anlässe im öffentlichen Sektor

Der Einkäufer besticht einen Beamten, um eine Baugenehmigung zu erhalten, die er unter normalen Bedingungen nicht erhalten hätte.

Der Lieferant besticht einen Einkäufer aus dem öffentlichen Dienst, damit dieser seine Büroausstattung bei ihm zu überhöhten Preisen beschafft.

4.1 Versuch der Bestechung

Komplexer ist der Sachverhalt, wenn sich die Bestechung auf künftige Entscheidungen oder Handlungen bezieht[1]:

 
Praxis-Beispiel

Versuch der Bestechung

Bietet der Lieferant dem Einkäufer 1 % private Provision vom Bestellwert für jede Bestellung, die an den Lieferanten gehen, so macht sich der Lieferant strafbar.

4.2 Urteile zur Bestechung

Im Folgenden werden zwei konkrete Gerichtsurteile vom Land Brandenburg dargestellt.[1]

Beamtenbestechung

"Roger G., der frühere Grundstücksamtsleiter der Stadt N., wurde am 3.2.2005 wegen Bestechlichkeit und Untreue zu anderthalb Jahren auf Bewährung und eine Geldstrafe verurteilt. Zudem verlor G. seinen Job und seinen Beamtenstatus. G. war dem Chef der XY-Bande Olaf K. gegen Geld und Geschenke in Grundstücksgeschäften entgegen gekommen. Die von ihm eingelegte Berufung zog er zurück."[2]

Abgeordnetenbestechung

"Für die Realisierung eines Investitionsvorhabens benötigte eine Projektgesellschaft eine Ausfallbürgschaft der Stadt N. von 13,7 Mio. Euro. Die Gesellschaft bot dem Abgeordneten des Stadtrates Reinhard S. für den Fall, dass die Stadt der Bürgschaft zustimmt, ein Darlehen an. Das Landgericht N. sah es als erwiesen an, dass mit dem Darlehen die Stimme des Abgeordneten gekauft wurde. Nach Abweisung der Revision von S. durch den Bundesgerichtshof ist das Urteil des Landgerichts aus April 2007 rechtskräftig."[3]

[2] Vgl. Siegmund: Korruptionsfälle und Gerichtsentscheidungen im Land Brandenburg, http://www.antikorruption.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.181552.de?highlight=beamtenbestechung, aufgerufen am 02.04.2014.
[3] Vgl. Siegmund: Korruptionsfälle und Gerichtsentscheidungen im Land Brandenburg, http://www.antikorruption.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.181552.de?highlight=beamtenbestechung, aufgerufen am 02.04.2014.

4.3 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Bestechung im Hinblick auf die Vorteilsnahme im Wettbewerb ist (aktiv und passiv) nach § 299 StGB strafbar. Bestechlichkeit (Passive Bestechung, auch die Forderung nach persönlichen Vorteilen) ist nach § 299 Abs. 1 StGB strafbar. Bei der aktiven Bestechung (Anbieten oder Gewähren von persönlichen Vorteilen) greift § 299 Abs. 2 StGB.

Gleiches gilt auch für Vorgänge mit ausländischen Geschäftspartnern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Passive und aktive Bestechung

  • Ein Einkäufer fordert vom Lieferant eine private Geldleistung für den Abschluss eines Vertrages.
  • Ein Vertriebsmitarbeiter bietet dem Einkäufer einen Kurzurlaub mit Lebenspartner an, damit der Einkäufer seine überteuerten Waren kauft.

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