F&E-Projekte als Kostenträger

Bei Kostenträgern handelt es sich laut Coenenberg um eine "selbstständige Leistungs- bzw. Produkteinheit einer Organisation".[1] Somit können bereits F&E-Projekte als innerbetriebliche Leistungen und damit als eigenständige Kostenträger gesehen werden – eine Betrachtung als Gemeinkosten erscheint weder zwangsläufig noch zweckmäßig. Bei den innerbetrieblichen Leistungen unterscheidet Coenenberg zwischen

  • aktivierbaren Anlagenaufträgen (aktivierte Eigenleistungen) und
  • nicht aktivierbaren Gemeinkostenaufträgen, die über die innerbetriebliche Leistungsverrechnung abgebildet werden.

Aber wozu wird diese eher willkürlich anmutende Grenze zwischen aktivierbaren und nicht aktivierbaren Leistungen gezogen? Selbst das stark durch gesetzliche Vorgaben geprägte externe Rechnungswesen ist hier nicht so strikt und schreibt z. B. nach IAS 38 die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände vor, sofern gewisse Kriterien erfüllt sind. Bei diesen selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen handelt es sich in erster Linie um Entwicklungsprojekte, für die übrigens seit Inkrafttreten des BilMoG im HGB ein Aktivierungswahlrecht besteht.

Kalkulatorische Aktivierung

Im externen Rechnungswesen ist die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände nach IAS 38 faktisch ein Wahlrecht, da Anfangszeitpunkt und somit Umfang der Aktivierung von einer Reihe auslegbarer Kriterien abhängig gemacht werden. Dies führt dazu, dass die Aktivierung der Entwicklungskosten i. d. R. erst relativ spät im Verlaufe eines Entwicklungsprojekts beginnt und auch bilanzpolitische Erwägungen eine Rolle spielen.

[1] Coenenberg u. a. (2007), S. 104.

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