Rz. 3

§ 316a HGB ist ausschl. für Abschlussprüfer von Unt des öffentlichen Interesses anwendbar, für die auch vorher schon entsprechende Sonderregelungen durch Verweis auf die für diese anwendbare EU-Verordnung zur Abschlussprüfung bestanden. Materiell hat sich insoweit nichts geändert, d. h. dass die Regelungen der §§ 316-324 nur dann zur Anwendung kommen, soweit die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung nichts anderes regelt. Die Regelungen sind entsprechend für die Mehrzahl der Abschlussprüfer von Unt, die nicht im öffentlichen Interesse sind, nicht anzuwenden.

 

Rz. 4

§ 316a HGB ist unmittelbar mit Inkrafttreten des FISG am 1.7.2021 anwendbar. Da sich wie vorstehend ausgeführt materiell nichts ggü. der früheren Rechtslage geändert hatte, bedurfte es auch keiner Übergangsregelung.

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