Rz. 1

Der durch das FISG[1] geschaffene § 316a HGB enthält Regelungen für Unt des öffentlichen Interesses. Satz 1 der Vorschrift enthält den Verweis auf die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung, der früher in § 317 Abs. 3a HGB verortet war.

 

Rz. 2

Die Schaffung von § 316a HGB steht im Zusammenhang mit dem Wegfall von früheren deutschen Sonderreglungen durch Ausübung von Mitgliedstaatenoptionen, namentlich dem Wegfall der längeren Rotationspflichten für Abschlussprüfer von Unt öffentlichen Interesses (§ 318 Abs. 1a HGB a. F.) und den Ausschlussgründen für Prüfer von Unt von öffentlichem Interesse (§ 319a HGB a. F.).

[1] V. 3.6.2021, BGBl 2021 I S. 1534.

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