Rz. 38

Die Verletzung des § 328 HGB, auch in Verbindung mit § 325a Abs. 1 Satz 1 1. Hs. HGB, muss bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung erfolgen. Der Täterkreis umfasst auch die ständigen Vertreter inländischer Zweigniederlassungen ausländische KapG (§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB).[1] Der Tatbestand wird erst bei der Publizierung in einer der 4 genannten Weisen vollendet und zeitgleich beendet.[2]

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 21.6.2023; erstmalig anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Konzernjahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für Gj, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 78.

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