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§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB bezieht sich auf die Vorschrift des § 328 HGB, auch in Verbindung mit § 325a Abs. 1 Satz 1 1. Hs. HGB, über Form, Format[1] und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses. Wird die Aufstellung des Jahresabschlusses durch das vertretungsberechtigte Organ vollständig unterlassen, greift § 335 Abs. 1 Nr. 6 HGB – mit der Möglichkeit, ein Zwangsgeld zu verhängen – ein. § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB erfasst dagegen Verstöße, die bei erfolgter Offenlegung begangen wurden.

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 19.6.2020; erstmalig anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Konzernjahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für Gj, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

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