Rz. 172

Seit der Neuregelung durch das EHUG wird das Handelsregister in elektronischer Form geführt. Hieraus ergeben sich Rückwirkungen für die Offenlegung des Jahresabschlusses: dieser ist nunmehr in elektronischer Form vorzulegen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 325 Abs. 6 HGB auf § 12 HGB. Dessen Abs. 2 ordnet an, dass die Dokumente in elektronischer Form zum Handelsregister einzureichen sind. Diese Regelungen gelten auch für Rechnungslegungsunterlagen, die beim BAnz einzureichen sind. Dies kommt bereits in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck, der eine "elektronische" Einreichung anordnet.

 

Rz. 173

Die Landesregierungen können gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 HGB genaue Datenvorgaben für die elektronische Dateneinreichung bestimmen. Die Übergangsregelung zur Zulassung einer Einreichung in Papierform ist bereits zum 31.12.2009 abgelaufen.

 

Rz. 174

Der Verweis auf § 11 HGB trägt der Publizitätsrichtlinie[1] Rechnung. Neben der obligatorischen Veröffentlichung kann eine freiwillige Offenlegung in der Amtssprache eines jeden Mitgliedstaats der EU erfolgen. Diese vom Unt eingereichte – neben dem deutschen Text – gestellte Übersetzung des Inhalts der Eintragung wird weder von Amts wegen geprüft noch wird eine beglaubigte Übersetzung verlangt. § 11 Abs. 2 HGB begrenzt die Publizitätswirkung dieser Übersetzung(en) auf die Fälle, in denen eine Diskrepanz zwischen der deutschen und der ausländischen Fassung besteht. Die Übersetzung kann einem Dritten durch das Unt nicht entgegengehalten werden, gleichwohl kann sich der Dritte hierauf berufen, sofern das Unt nicht nachweist, dass dem Dritten die Diskrepanz bekannt war.

 

Rz. 175

Durch den letzten Hs. wird angeordnet, dass § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 6 HGB unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass in den Fällen, in denen Deutsch nicht die Amtssprache (§ 325a Rz 37) im Staat der Hauptniederlassung ist, eine Veröffentlichung in Englisch möglich ist oder eine vom Handelsregister der Niederlassung beglaubigte Abschrift oder notfalls die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden kann (§ 325a Rz 39 ff.).

[1] RL 68/151/EWG v. 9.3.1968 i. d. F. d. RL 2003/58/EG v. 15.7.2003, ABl. L 221/13.

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