Rz. 57

Obwohl nur explizit auf Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 1a Satz 1 bezogen, wird mit Abs. 5 die Ausgestaltung der Hinterlegung der Bilanz von KleinstKapG den Regelungen für die Offenlegung bzgl. Form und Inhalt sowie wohl auch der übrigen in Abs. 1a–4 getroffenen Regelungen – sofern relevant – gleichgestellt. Somit gelten die zuvor vorgenommenen Kommentierungen auch für die auf Antrag einer KleinstKapG lediglich zu hinterlegende Bilanz (§ 326 Rz 24 ff.).

 

Rz. 58

Von der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Abs. 1 auf die Hinterlegung wird Abs. 1 Satz 4 i. d. F. des ESEF ausgenommen, da die Formatvorgaben der ESEF VO EU/2019/815 KleinstKapG nicht betreffen können. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Abs. 5 unverändert – es wird auf Rz 57 verwiesen.

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