Rz. 60

§ 325a Abs. 4 HGB wurde mit Wirkung für Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen, eingefügt. Mit diesem wird der Umgang mit Änderungen der Unterlagen der Rechnungslegung bei der ausländischen KapG geregelt. Er ergänzt insoweit § 9b Abs. 4 Satz 2 HGB. Es wird verlangt, dass eine Änderung von Unterlagen der Rechnungslegung einer KapG, die dem Recht eines anderen Staates unterliegt und die eine Zweigniederlassung im Inland unterhält, unverzüglich offengelegt wird. Daher fordert die das Unternehmensregister führende Stelle die Ges. auf, unverzüglich der Offenlegungspflicht nach § 325a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 325 Abs. 1b Satz 1 HGB nachzukommen, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Abs. 4 Satz 2 HGB die Änderung noch nicht offengelegt worden ist.

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