Rz. 245
Der Inhalt der unter diesem Posten auszuweisenden Sachverhalte (§ 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB) deckt sich weitgehend mit dem des Postens Nr. 4 des GKV. Dennoch erfordern bestimmte Sachverhalte eine vom GKV abweichende Behandlung.
Wird die Erfolgsneutralität aktivierter Eigenleistungen (im Jahr ihrer Erstellung) beim GKV dadurch erreicht, dass den unter den jeweiligen Aufwandsarten ausgewiesenen anteiligen Beträgen ein Gesamtbetrag unter dem Posten "andere aktivierte Eigenleistungen" gegenübergestellt wird, so kann beim UKV die Erfolgsneutralisierung der aktivierten Eigenleistungen bei einem unveränderten Ausweis der Aufwendungen unter den jeweiligen Aufwandsposten durch Verbuchung eines entsprechenden Korrekturbetrags unter dem Posten "sonstige betriebliche Erträge" vorgenommen werden (Rz 232), anstatt diese direkt auf das Bestandskonto umzubuchen. Allerdings wird die Zulässigkeit dieser Variante der Erfolgsneutralisierung im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. So wird zwar einhellig der Einwand erhoben, diese Methode verstoße gegen die Grundlogik des UKV,[1] jedoch stuft nur ein Teil des Schrifttums dieses Vorgehen als unzulässig ein.[2] Wird dennoch auf diese Ausweisvariante zurückgegriffen, schlägt sich dies in einem höheren Ausweis der sonstigen betrieblichen Erträge nach dem UKV als nach dem GKV nieder.
Rz. 246
Weitere Unterschiede können sich aus abweichenden Zuordnungen von Betriebssteuern und Zinsaufwendungen ergeben, die als HK aktiviert wurden. So sind die Zinsaufwendungen und Betriebssteuern, die unter den Funktionsbereichen Herstellung, Vertrieb oder allgemeine Verwaltung erfasst werden, als Ausgleichsposten hier auszuweisen, sofern ihre Absetzung nicht unter den entsprechenden Aufwandsposten erfolgt (Rz 221, 253).[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen