Rz. 217

Für AV schreibt § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vor, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Nur vorübergehende Wertminderungen berechtigen im Sachanlagevermögen und im immateriellen Anlagevermögen nicht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung (gemildertes Niederstwertprinzip[1]). Im Finanzanlagevermögen besteht in diesem Fall ein Abwertungswahlrecht, das dem Stetigkeitsgrundsatz (§ 252 Rz 141) unterliegt.

 

Rz. 218

Die Vorschriften zur außerplanmäßigen Abschreibung finden gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB keine Anwendung auf VG des AV, die als saldierungspflichtiges Deckungsvermögen i. S. v. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (Rz 118). VG des AV, die als Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument zu einer Bewertungseinheit i. S. v. § 254 Satz 1 HGB gehören, unterliegen einzeln nur im Hinblick auf nicht abgesicherte Risiken dem Niederstwertprinzip (zu den Voraussetzungen für eine Qualifikation als Bewertungseinheit vgl. § 254 Rz 10).

 

Rz. 219

Während planmäßige Abschreibungen i. S. v. Abs. 3 Satz 1 nur für VG des AV vorgesehen sind, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, gelten Satz 5 und 6 der Vorschrift für sämtliche VG des AV.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein unbebautes Grundstück des AV unterliegt keiner planmäßigen Abschreibung. Gleichwohl ist an jedem Abschlussstichtag zu untersuchen, ob der beizulegende Wert voraussichtlich dauerhaft unter den Buchwert gesunken ist, womit sich das Erfordernis einer außerplanmäßigen Abschreibung ergäbe.[3]

Gleiches gilt für das gesamte Finanzanlagevermögen. Auch hier ergibt sich kein planmäßiger Nutzenverbrauch.

 

Rz. 220

§ 277 Abs. 3 HGB schreibt einen gesonderten Ausweis von außerplanmäßigen Abschreibungen auf VG des AV in GuV oder ihre Angabe im Anhang vor (§ 277 Rz 7).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 443; Pfirmann/Lorson/Hell/Metz, in Küting/Weber, HdR-E, § 253 HGB Rn 204, Stand: 5/2020.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 180.
[3] Vgl. hierzu Lüdenbach, StuB 2018, S. 259.

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