Rz. 10
Die Bildung einer Bewertungseinheit ist an eine Risikoabsicherung gebunden, mithin muss ein "objektiver Absicherungsbedarf bestehen".[1] Im Bildungszeitpunkt muss das Unt die Absicht verfolgen, die Bewertungseinheit so lange aufrechtzuerhalten, bis sie ihren Zweck erfüllt hat (Durchhalteabsicht).[2] Gleichwohl erlaubt der Gesetzgeber die vorzeitige Beendigung der Bewertungseinheit aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Die Bildung von Bewertungseinheiten darf damit allein der Risikoabsicherung und nicht der Steuerung des Jahresergebnisses dienen.[3] Rein bilanzpolitisch motivierten Gestaltungen sollen zum einen die speziellen Anforderungen entgegenwirken, die der Gesetzgeber an das abzusichernde Grundgeschäft, das Sicherungsinstrument und die Effektivität der Sicherungsbeziehung stellt,[4] sowie zum anderen die Dokumentationsanforderungen.
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