Rz. 186

Es handelt sich um Innenverpflichtungen des Bilanzierenden (Rz 9). Soweit aber gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bestehen, kann es sich auch um Verbindlichkeitsrückstellungen handeln.

 

Rz. 187

Abraumrückstände entstehen, wenn das über den Bodenschätzen befindliche Deckgebirge nicht in dem Ausmaß entfernt worden ist, wie es der ungehinderte Zugang zu den Bodenschätzen oder die Sicherheit erfordert. Die Rückstellung dient dem Zweck, der Förderung von Bodenschätzen im abgelaufenen Gj (Betriebsleistung) die zugehörigen Abraumaufwendungen zuzurechnen.

 

Rz. 188

Die Rückstellungspflicht entsteht, wenn Aufwendungen für Abraumbeseitigung

  • im Gj unterlassen wurden und
  • im folgenden Gj nachgeholt werden.
 

Rz. 189

Soweit die Abraumbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung von einem Dritten eingefordert werden kann, ist die Nachholung im folgenden Gj unbeachtlich, da es sich um eine Verbindlichkeitsrückstellung i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt.[1]

 

Rz. 190

Die Ausführungen zu in früheren Jahren unterlassener Instandhaltung (Rz 181) gelten analog.

[1] Vgl. Mayer-Wegelin, in Küting/Weber, HdR-E, § 249 HGB Rn 87, Stand: 03/2010.

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