Rz. 85

Gegenstand der Prüfung nach § 317 Abs. 2 HGB ist der Lagebericht gem. § 289 HGB sowie der Konzernlagebericht nach § 315 HGB. Der Umfang der Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts bezieht sich nach der Vorschrift

  • auf den Einklang mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss sowie den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen und der Vermittlung eines zutreffenden Bildes[1] von der Lage der Ges./des Konzerns (Abs. 2 Satz 1; Rz 87),
  • auf die Prüfung der zutreffenden Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (Abs. 2 Satz 2; Rz 102),
  • jedoch nicht auf die Angaben nach § 289f HGB (Abs. 2 Satz 3; Rz 119).
 

Rz. 86

Gesetzliche Vorgaben zum Umfang der Prüfung des Lageberichts bestehen darüber hinaus auch gem. § 321 und § 322 HGB. Die in § 321 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Berichterstattung des Abschlussprüfers über bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen konkretisiert den Prüfungsumfang gem. § 317 Abs. 2 Satz 2 HGB zur Prüfung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung. § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt die weitergehende Feststellung des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht, ob der Lagebericht/Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und ggf. ergänzenden Bestimmungen in Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung entspricht. Zu Einzelheiten zur Berichterstattung im Prüfungsbericht über die Prüfung des Lageberichts vgl. § 321 Rz 49, Rz 102 und Rz 147.

§ 322 Abs. 6 HGB enthält die Anforderung, dass sich die Beurteilung des Prüfungsergebnisses auch auf die Einklangprüfung zwischen Jahresabschluss und Lagebericht und zudem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts/Konzernlageberichts zu erstrecken hat. Weiterhin ist die zutreffende Darstellung der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht/Konzernlagebericht zu beurteilen. Während § 322 Abs. 6 HGB damit nahezu wortgleich die Regelungen von § 317 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB aufgreift, betont § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB das besondere Gewicht der Feststellung bestandsgefährdender Tatsachen, auf die dann auch im Bestätigungsvermerk selbst einzugehen ist. § 322 Abs. 2 Satz 4 HGB stellt für die Prüfung des Konzernlageberichts klar, dass auf bestandsgefährdende Risiken von für den Konzern unbedeutenden TU im Bestätigungsvermerk zur Konzernabschlussprüfung nicht einzugehen ist. Zu Einzelheiten bzgl. bestandsgefährdender Risiken im Bestätigungsvermerk vgl. § 322 Rz 100, zur Beurteilung der Prüfung des Lageberichts im Bestätigungsvermerk vgl. § 322 Rz 46 und Rz 54.

Der HFA des IDW hat sich dafür ausgesprochen, die unter dem 29.10.2021 verabschiedete Fassung von IDW PS 350 n. F. erstmalig auf die Prüfung von Lageberichten für Berichtszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden.[2]

[1] Redaktionell geändert durch das BilRUG, zuvor wurde eine zutreffende "Vorstellung" gefordert. Die Änderung diente der Anpassung an die entsprechenden Formulierungen in § 289 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB.
[2] Vgl. IDW PS 350.18 n. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge