Rz. 119

§ 289f HGB verpflichtet börsennotierte AG sowie bestimmte andere AG, im Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben (§ 289f Abs. 1 Satz 1 HGB) bzw. in den Lageberichten einen Verweis auf die Angabe der Internetseite aufzunehmen, welche die Erklärung enthält (§ 289f Abs. 1 Satz 2 HGB).

 

Rz. 120

§ 317 Abs. 2 Satz 6 HGB stellt klar, dass auch in dem Fall, dass die Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht enthalten ist, diese nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.[1] Wird die Erklärung (und nicht nur ein Verweis auf die Internetseite, wo die Erklärung abgerunfen werden kann) in den Lagebericht aufgenommen, ist die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Prüfungsbericht in Analogie zur inhaltlich nicht geprüften Entsprechenserklärung nach § 161 AktG zu beachten (§ 321 Rz 82).[2] Eine Kennzeichnung der Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht selbst als "ungeprüft" kann nicht verlangt werden, wäre aber wohl nicht zu beanstanden.[3]

 

Rz. 121

Auch wenn die Erklärung zur Unternehmensführung selbst nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist, ergeben sich für den Abschlussprüfer in gewissem Umfang Prüfungspflichten. Er hat für den Fall, dass der Lagebericht die Erklärung zur Unternehmensführung nicht enthält, zu prüfen, ob der nach § 289f Abs. 1 Satz 2 HGB erforderliche Verweis auf die Internetseite enthalten ist. Er hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Erklärung zur Unternehmensführung tatsächlich auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist.[4]

 

Rz. 122

Ist die Erklärung zur Unternehmensführung Bestandteil des Lageberichts, hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob sie in einem eigenen Berichtsabschnitt, eindeutig getrennt von den übrigen prüfungspflichtigen Angaben im Lagebericht dargestellt wird und ob sie die Angaben zur Frauenquote gem. § 289f Abs. 4 HGB enthält.[5]

 

Rz. 123

Auch wenn die Erklärung zur Unternehmensführung nicht der Abschlussprüfung unterliegt, ist sie einer kritischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen.[6] ISA 720 (Revised) [DE] sieht für derartige Informationen ("Sonstige Informationen") vor, dass diese vom Abschlussprüfer zu lesen und zu würdigen sind.[7]

Bestimmte Gesellschaften[8] müssen dem Lagebericht einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit sowie den gem. § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht beifügen. Für diese Berichte gelten die vorstehenden Regelungen analog.[9]

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 86.
[2] Vgl. IDW PS 450.52a n. F.
[3] Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, BilMoG, 2009, Abschn. S Rz 16.
[4] Vgl. IDW PS 350.83, 350.A 90 n. F.
[5] Vgl. IDW PS 350.84–85 n. F.
[6] Vgl. IDW PS 350.84 n. F.; IDW PS 202.10a n. F.
[7] Vgl. IDW PS 350.82, 86; ISA [DE] 720.14.
[9] Vgl. IDW PS 350.89 n. F.

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