Rz. 145

Der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk sind gem. § 322 Abs. 7 Satz 2 HGB in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Wiedergabe des an anderer Stelle erteilten Bestätigungsvermerks, der nicht im Prüfungsbericht selbst enthalten sein darf.[1] Die Ursache dieser scharfen Trennung liegt in dem unterschiedlichen Adressatenkreis von Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk. Der Prüfungsbericht ist nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zugänglich (Rz 9), während der Bestätigungsvermerk für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Daher wird in der Praxis zumeist ein sog. Testatsexemplar, bestehend aus Bestätigungsvermerk, Jahresabschluss, Lagebericht und AAB, ausgefertigt. In diesen Fällen ist der Bestätigungsvermerk dem Prüfungsbericht nicht als Anlage beizufügen. Wird kein Testatsexemplar ausgefertigt, ist das Original des Bestätigungsvermerks als Anlage zum Prüfungsbericht beizufügen[2] (Rz 148).

 

Rz. 146

Die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks im Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort der Niederlassung, Datum der Unterzeichnung und Name des bzw. der unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer vorzunehmen, allerdings nicht gesondert zu unterzeichnen und nicht zu siegeln.[3] Hiervon zu unterscheiden sind die zumeist direkt im Anschluss erfolgende Unterzeichnung und Siegelung des Prüfungsberichts selbst (Rz 150).

 

Rz. 147

Wird der Prüfungsbericht von denselben Personen unterzeichnet, die auch den Bestätigungsvermerk gezeichnet haben (Regelfall), kann bei der Wiedergabe des Bestätigungsvermerks auf die Angabe der Namen der den Bestätigungsvermerk zeichnenden Wirtschaftsprüfer verzichtet werden. Gleiches gilt für die Angabe des Ortes der Niederlassung und des Datums der Erteilung des Bestätigungsvermerks, wenn diese Angaben identisch zu den Angaben im Prüfungsbericht sind (Regelfall).[4]

Da Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk zeitgleich auszuliefern sind,[5] wird es nur in seltenen Fällen zu Abweichungen bei den zeichnenden Wirtschaftsprüfern des Bestätigungsvermerks und des Prüfungsberichts kommen.

[1] Vgl. IDW PH 9.450.2.4.
[2] Vgl. IDW PH 9.450.2.3.
[3] Vgl. IDW PS 450.109 n. F.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2021, Kap. M Tz 527.
[5] Vgl. IDW PS 400.72 n. F.; IDW PS 450.116.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge