Rz. 150

Abs. 5 der Vorschrift betrifft die Unterzeichnung und Vorlage des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer.

Die Unterzeichnung des Prüfungsberichts ist zu unterscheiden von der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks; es handelt sich um zwei separate Elemente der Berichterstattung mit unterschiedlichem Adressatenkreis (Rz 9).

 

Rz. 151

Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort der Niederlassung und Datum zu unterzeichnen.[1] Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ist außerdem das Berufssiegel zu führen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WPO, § 19 Abs. 1 BS WP/vBP). Bei freiwilligen Abschlussprüfungen kann das Siegel geführt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WPO, § 19 Abs. 2 BS WP/vBP). Zur elektronischen Siegelung des Prüfungsberichts vgl. Rz 27.

 

Rz. 152

Die mit dem AReG vorgenommene Umformulierung von Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift hatte materiell nur klarstellenden Charakter. Auch früher schon war aufgrund der GoA die Angabe des Datums der Unterzeichnung obligatorisch.

 

Rz. 153

Die Unterzeichnung hat eigenhändig zu erfolgen. Es wird als ausreichend angesehen, wenn zumindest ein Exemplar des Prüfungsberichts vom Wirtschaftsprüfer eigenhändig unterzeichnet wird. Für weitere Ausfertigungen genügen auch mechanische Vervielfältigungen der Unterschrift. Zur elektronischen Unterzeichnung des Prüfungsberichts vgl. Rz 27.[2]

 

Rz. 154

Der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer hat die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin" zu verwenden (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 WPO). vBP haben entsprechend die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin" zu verwenden (§ 128 Abs. 2 WPO). Eine Hinzufügung anderer Berufsbezeichnungen bei Mehrfachqualifikation ist nur zulässig, wenn es sich um einen amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel handelt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 WPO), wie z. B. der US-amerikanische CPA.

 

Rz. 155

In aller Regel werden Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk durch den bzw. dieselben Personen unterzeichnet. Ein Abweichen hiervon ist rechtlich zwar nicht ausgeschlossen, in der Praxis aber sehr ungewöhnlich, da Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk eng aufeinander bezogen sind.[3]

 

Rz. 156

Bei Berufsgesellschaften als Abschlussprüfer erfolgt die Unterzeichnung durch vertretungsberechtigte natürliche Personen, die Wirtschaftsprüfer bzw. vBP (bei Prüfungen von mittelgroßen Ges. i. S. v. § 267 HGB) sind. Die Unterzeichnung durch einen Wirtschaftsprüfer und einen sonstigen mit der Abschlussprüfung betrauten Mitarbeiter ist unzulässig (§ 32 Satz 2 WPO). Vertretungsberechtigte Personen können nicht nur die gesetzlichen Vertreter der Berufsgesellschaft (z. B. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter), sondern auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter (insb. Prokuristen) sein.[4]

 

Rz. 157

Satz 1, 2. HS der Vorschrift erfordert durch Verweis auf § 322 Abs. 7 Satz 3 und 4, dass der für den Auftrag verantwortliche Wirtschaftsprüfer einer WPG den Prüfungsbericht zu unterzeichnen hat.

 

Rz. 158

Der Prüfungsbericht ist gem. Abs. 5 Satz 1 den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Soweit der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt hat, ist gem. Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsbericht diesem vorzulegen. Dieser Verpflichtung wird durch die Vorlage an den Aufsichtsratsvorsitzenden entsprochen.[5] Die Regelung ist analog auch für Beiräte und andere Aufsichtsgremien anzuwenden, soweit diese dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag erteilt haben. Zu beachten ist die durch das AReG erfolgte Änderung, den Prüfungsbericht neben dem Aufsichtsrat gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen.

 

Rz. 159

Abs. 5 Satz 2 verpflichtet den Abschlussprüfer, vor Zuleitung des Prüfungsberichts an den Aufsichtsrat dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Praxis erfolgt dies üblicherweise durch Übersendung eines Vorabexemplars (auch bezeichnet als Entwurfsexemplar, Leseexemplar) des Prüfungsberichts. Die Übersendung eines Vorabexemplars dient nicht nur der Gelegenheit zur Stellungnahme des Vorstands, sondern auch zur Beseitigung letzter Unrichtigkeiten aus der Berichterstattung.[6] Vorabexemplare sind zur Vermeidung von Missbräuchen eindeutig als solche zu bezeichnen.[7]

Abs. 5 Satz 3 stellt klar, dass die Geschäftsführungsorgane unverzüglich nach Vorlage des Prüfungsberichts an Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss die Gelegenheit erhalten sollen, zum Prüfungsbericht Stellung zu nehmen. Die Gesetzesmaterialien lassen darüber hinaus auch eindeutig erkennen, dass die Praxis der Versendung eines Vorabentwurfs des Prüfungsberichts an die Geschäftsführung auch im Falle der Erteilung des Prüfungsauftrags durch den Aufsichtsrat zulässig ist.[8]

 

Rz. 160

Die Anzahl auszufertigender Prüfungsberichte wird vom Auftraggeber bestimmt. Gem. den AAB[9] besteht Anspruch auf fünf Exemplare. Bzgl. der Besonderheitenbei Prüfungsberichten als pdf-Dateien vgl. Rz 28.

 

Rz. 161

Die Auslieferung des Prüfungsberichts stellt die Beendigung der Abschlussprüfung dar. Die Auslieferung des Prüfungsberichts darf nicht später als die A...

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